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veröffentlicht am 22. Oktober 2021 • gelistet in der Kategorie Information - Informationen

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  • jetzt informierenDGHS weist anlässlich TV-Ausstrahlung auf Vorsorge (Notfall-Ausweis) hin.

    Aus Anlass der Ausstrahlung des ZDF-Fernsehfilms „Bring mich nach Hause“ (Montag, 25.10.2021, 20.15 Uhr) weist die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V. darauf hin, dass Mediziner bei einer Behandlung nicht einwilligungsfähiger Menschen, z. B. bei Wachkoma, auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Patientenverfügung dem mutmaßlichen Willen des Patienten verpflichtet sind.

    „Es müsste sich längst herumgesprochen haben, dass Ärztinnen und Ärzte eine Behandlung nicht weiterführen dürfen, wenn der Betroffene damit nicht einverstanden wäre. Selbst wenn Notärzte zunächst wiederbeleben, muss zeitnah gemeinsam mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten geprüft werden, ob eine längerfristige Beatmung angezeigt ist.

    Falls nein, muss die Beatmung zügig beendet werden, selbst wenn dafür ein aktives Tun wie das Ausschalten einer entsprechenden Maschine nötig ist“, betont DGHS-Präsident RA Prof. Robert Roßbruch. Gleiches gilt für eine künstliche Ernährung einschließlich Flüssigkeitszufuhr.

    In beiden Fällen handelt es sich um eine Form der passiven Sterbehilfe. Sofern dies dem (mutmaßlichen) Willen des Patienten entspricht, haben Ärztinnen und Ärzte keinerlei strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Roßbruch:

    Eine künstliche Beatmung über mehrere Wochen oder gar Jahre ist Körperverletzung.“ Immer wieder steht die Patientenschutzorganisation DGHS ihren Mitgliedern in solchen Konstellationen mit juristischem Rat zur Seite.

    Seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2010 (Fall Wolfgang Putz), dessen dramatische Vorgeschichte dem Film als Vorbild diente, ist der Behandlungsabbruch eindeutig im Sinne des Selbstbestimmungsrechts geregelt.

    Zur Absicherung empfiehlt Roßbruch, frühzeitig eine detaillierte Patientenverfügung in Schriftform abzufassen. Die DGHS hilft individuell bei der Erstellung, prüft die ausgefüllte Verfügung nochmals und hinterlegt das Schriftstück im Volltext.

    Über einen passwortgeschützten sicheren eigens zu beantragenden Online-Abruf (Daten auf einem Notfall-Ausweis oder über einen Notfall-QR-Code) kann die Patientenverfügung mit allen Details übers Internet von einem Arzt oder einer stationären /ambulanten Pflegeeinrichtung ein-gesehen werden, so dass keine wertvolle Zeit verloren geht. Roßbruch:

    „Eine Notlage wie im Film kann jedem passieren. Wer sich rechtzeitig Gedanken macht, kann seine Angehörigen und sich selbst besser schützen.“ www.dghs.de

    Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

    Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e. V.
    Frau Claudia Wiedenmann M. A.
    Kronenstr. 4
    10177 Berlin
    Deutschland

    fon ..: 0 30/2 12 22 33 70
    web ..: http://www.dghs.de
    email : presse@dghs.de

    Pressekontakt:

    Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e. V.
    Frau Wega Wetzel M. A.
    Kronenstr. 4
    10117 Berlin

    fon ..: 0 30/21 22 23 37-22
    web ..: http://www.dghs.de
    email : presse@dghs.de

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